ASTM Statutes
The ASTM was founded under Swiss Law on October 1st 2019 and is an independent association under Swiss Law. The ASTM is affliated with the AFTM and shares the values of the AFTM.
The Statutes of the ASTM are as follows :
GERMAN AND LEGALLY BINDING VERSION – DOWNLOAD ENGLISH VERSION
Vereinsstatuten ASTM
1. Name und Sitz
Unter dem Namen
Association Suisse du Travel Management « ASTM »
Schweizerischer Verband für Geschäftsreise Management
Associazione Svizzera del Travel Management
Swiss Association for Business Travel Management
nachstehend ASTM genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB
mit Sitz in Zürich.
2. Zweck
Der Verein bezweckt:
- die professionelle Weiterentwicklung des Geschäftsreisemanagement in der Schweiz und im Ausland
- die Identifikation und Definition der verschiedenen Funktionen und Verantwortlichkeiten die an die Beratung der Geschäftsreisetätigkeiten gekoppelt sind sowie das globale Mobility Management in den Unternehmungen
- das Fördern dieser Funktionen in den Medien, der Öffentlichkeit, den Unternehmungen, den Bildungsorganisationen und gegenüber anderen Akteuren in der Geschäftsreiseindustrie
- das Veranstalten von Zusammenkünften, das Fördern von Austausch und Teilen von besten Praktiken und Expertise in der Domäne des Geschäftsreisemanagements
3. Mitgliedschaft
Mitglieder mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat.
Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich in der Vergangenheit für den Verband, die Industrie oder den Verbandszweck besonders eingesetzt haben. Über die Ernennung oder den Rückzug entscheidet der Vorstand. Sie besitzen kein Stimmrecht.
4. Jahresbeitrag
Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu leisten, der jeweils von der Generalversammlung festgesetzt wird.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
8. Mittel des Vereins
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
Weiter sind Sponsoring Beiträge als Mittel vorgesehen. Für Veranstaltungen können Teilnahmegebühren erhoben werden
9. Die Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal statt. Der Vorstand bestimmt den Zeitpunkt und lädt die Mitglieder mindestens vier Wochen im Voraus unter Bekanntgabe der Traktanden ein.
Anträge seitens der Mitglieder an die Generalversammlung müssen spätestens sechs Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden.
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen; die Einladung erfolgt mindestens 10 Tage vor der Versammlung.
Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
a) Wahl bzw. Abwahl Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Präsidenten
b) Festsetzung und Änderung der Statuten
c) Abnahme der Jahresrechnung
d) Beschluss über das Jahresbudget
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und von Mitgliedern
g) Auflösung des Vereins
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr, unter Vorbehalt der Bestimmungen in Ziff. 12 und 13.
Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
10. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem von der Generalversammlung gewählten Präsidenten und mindestens einer weiteren Person. Er konstituiert sich selbst. Er tritt jährlich mindestens zweimal zusammen und wird vom Präsidenten einberufen.
Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausschliesslich der Generalversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
Die Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid. Mehrheitsbeschlüsse können auch durch schriftliche Stimmabgabe der Vorstandsmitglieder (Zirkularweg) gefasst werden.
11. Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
12. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. Statutenänderung
Anträge auf Abänderung der Statuten sind dem Vorstand spätestens sechs Wochen vor der Generalversammlung schriftlich und begründet einzureichen. Sie bedürfen zu ihrer Genehmigung einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Generalversammlung abgegebenen Stimmen.
14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung beschlossen werden, an welcher zwei Drittel der Aktivmitglieder anwesend sind. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Nehmen weniger als zwei Drittel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
15. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 01.10.2019 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.